Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/1620 · S. 9
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Da das vorliegende Gesetz in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc die Maßgabe der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungs- vertrages für nicht mehr anzuwenden erklärt, wird die Re- gelung des § 26 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ebenfalls nicht mehr benötigt. Hier wird nämlich eine Ab- weichung von dieser Maßgabe geregelt. § 26 Abs. 1 HHG kann daher als Folgeänderung zur Nichtanwendbarkeits- erklärung der obigen Maßgabe aufgehoben werden. § 26 Abs. 2 HHG bestimmt, dass die in Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungs- vertrages aufgeführte Maßgabe vom 1. Januar 1996 an nicht mehr anzuwenden ist. Diese Regelung hat sich mit Erreichen dieses Zeitpunktes – ähnlich einer Aufhebungsvorschrift – vollzogen (siehe auch Ausführungen unter Teil A Kapi- tel IV). Die ersatzlose Aufhebung des § 26 Abs. 2 HHG führt nicht etwa dazu, dass die dort genannte Maßgabe wieder anzuwen- den ist. Da die Erklärung dieser Maßgabe für nicht mehr an- wendbar bereits vollzogen ist, ändert die Aufhebung des § 26 Abs. 2 HHG hieran nichts.
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Herkunft
BT-Drs. 16/1620, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.335–24.466 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert d1a3e7c102a783c6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP