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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1620 · S. 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Da das vorliegende Gesetz in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d
Doppelbuchstabe cc die Maßgabe der Anlage 1 Kapitel II
Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungs-
vertrages für nicht mehr anzuwenden erklärt, wird die Re-
gelung des § 26 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG)
ebenfalls nicht mehr benötigt. Hier wird nämlich eine Ab-
weichung von dieser Maßgabe geregelt. § 26 Abs. 1 HHG
kann daher als Folgeänderung zur Nichtanwendbarkeits-
erklärung der obigen Maßgabe aufgehoben werden.
§ 26 Abs. 2 HHG bestimmt, dass die in Anlage 1 Kapitel II
Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungs-
vertrages aufgeführte Maßgabe vom 1. Januar 1996 an nicht
mehr anzuwenden ist. Diese Regelung hat sich mit Erreichen
dieses Zeitpunktes – ähnlich einer Aufhebungsvorschrift –
vollzogen (siehe auch Ausführungen unter Teil A Kapi-
tel IV).
Die ersatzlose Aufhebung des § 26 Abs. 2 HHG führt nicht
etwa dazu, dass die dort genannte Maßgabe wieder anzuwen-
den ist. Da die Erklärung dieser Maßgabe für nicht mehr an-
wendbar bereits vollzogen ist, ändert die Aufhebung des
§ 26 Abs. 2 HHG hieran nichts.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1620, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.335–24.466 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert d1a3e7c102a783c6….

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