Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/5201 · S. 48
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Absatz 1 sieht vor, dass das Gesetz erst drei Monate nach Ablauf des Verkündungsmonats in Kraft tritt. Die
Vorlaufzeit ist zum einen im Hinblick auf die erforderliche Zulassung nach § 46a BRAO-E erforderlich, um eine
zeitnahe Verbescheidung der zu erwartenden Anträge durch die zuständigen Rechtsanwaltskammern zu ermögli-
chen. Zum anderen soll der Versicherungswirtschaft Gelegenheit gegeben werden, ihre Produkte erforderlichen-
falls an die geringfügig modifizierten Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung anzupassen. Das zeitlich ver-
zögerte Inkrafttreten wirkt sich auf Grund der in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehenen Rückwirkung im Ergebnis
nicht nachteilig auf den Zeitpunkt einer Befreiung der Versicherungspflicht aus.
Absatz 2 sieht aus Gründen der Rechtsbereinigung vor, dass die in Artikel 6 getroffene Regelung zu Evaluierung
ein Jahr nach Ablauf der dreijährigen Evaluationsfrist außer Kraft tritt.
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ISSN 0722-8333
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Herkunft
BT-Drs. 18/5201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 220.015–221.353 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 48cc84771957606a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP