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Artikel 4 · BT-Drs. 18/5170 · S. 33

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

§ 17b KHG
Durch die vorgesehene Ergänzung wird für Palliativstationen oder -einheiten die Option zur Verhandlung von
krankenhausindividuellen Entgelten anstelle von bundesweit kalkulierten pauschalierten Entgelten gestärkt. Dazu
wird diesen gesetzlich das Recht eingeräumt, einseitig gegenüber den Kostenträgern zu erklären, ob sie kranken-
hausindividuelle Entgelte vereinbaren möchten. Diese Regelung ersetzt für Palliativstationen oder -einheiten die
in der Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen vorgesehene
schiedsstellenfähige Vereinbarungslösung. Damit können Krankenhäuser zukünftig dauerhaft eigenständig ent-
scheiden, ob sie die Versorgung von palliativmedizinisch zu versorgenden Menschen in Palliativstationen oder
-einheiten über bundesweit kalkulierte Entgelte oder als besondere Einrichtung über krankenhausindividuell zu
verhandelnde Entgelte abrechnen wollen. Können sich die Vertragsparteien vor Ort nicht über die Höhe der kran-
kenhausindividuellen Entgelte einigen, ist wie bisher die Schiedsstelle anrufbar.

BT-Drs. 18/5170 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/5170, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.946–124.087 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d3c3eab56258a173….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP