Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/5170 · S. 33
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) § 17b KHG Durch die vorgesehene Ergänzung wird für Palliativstationen oder -einheiten die Option zur Verhandlung von krankenhausindividuellen Entgelten anstelle von bundesweit kalkulierten pauschalierten Entgelten gestärkt. Dazu wird diesen gesetzlich das Recht eingeräumt, einseitig gegenüber den Kostenträgern zu erklären, ob sie kranken- hausindividuelle Entgelte vereinbaren möchten. Diese Regelung ersetzt für Palliativstationen oder -einheiten die in der Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen vorgesehene schiedsstellenfähige Vereinbarungslösung. Damit können Krankenhäuser zukünftig dauerhaft eigenständig ent- scheiden, ob sie die Versorgung von palliativmedizinisch zu versorgenden Menschen in Palliativstationen oder -einheiten über bundesweit kalkulierte Entgelte oder als besondere Einrichtung über krankenhausindividuell zu verhandelnde Entgelte abrechnen wollen. Können sich die Vertragsparteien vor Ort nicht über die Höhe der kran- kenhausindividuellen Entgelte einigen, ist wie bisher die Schiedsstelle anrufbar.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5170, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.946–124.087 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d3c3eab56258a173….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP