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Artikel 4 · BT-Drs. 18/5010 · S. 56

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird den geänderten Vorschriften angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 29 Absatz 2)
Durch die Änderung wird die vormals in § 94 Absatz 2 Satz 3 KAGB enthaltene Erleichterung für die Anleger in
Sondervermögen, welche keine Spezialsondervermögen sind und deren Vermögensgegenstände im Miteigentum
der Anleger stehen, in das WpÜG übertragen. Ohne eine solche Regelung wäre es erforderlich, dass Kapitalver-
waltungsgesellschaften den Anlegern solcher Vermögen letztlich taggenau den Bestand aller Aktien in Zielge-
sellschaften mitteilen, damit die Anleger nicht unwissentlich in die Situation kommen, die Kontrolle nach § 29
Absatz 2 WpÜG zu erlangen und ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG unterbreiten zu müssen.
Zu Nummer 3 (§ 30)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um Folgeänderungen, um die Änderung in § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 des Wertpapier-
handelsgesetzes für das Übernahmerecht nachzuvollziehen.
Zu den Buchstaben c und d
Die Neufassung der Absätze 3 bis 7 (in Ersetzung der bisherigen Absätze 3 und 4) vollzieht die im Wertpapier-
handelsgesetz erfolgte Einfügung der vormals in § 94 Absatz 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs enthaltenen
Regelungen der Tochterunternehmenseigenschaft bei Kapitalverwaltungsgesellschaften und EU-Verwaltungsge-
sellschaften für den Bereich des Übernahmerechts nach. Auch hier ist eine Verlagerung der Regelung in das
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz wegen der größeren sachlichen Nähe und einer größeren Übersicht-
lichkeit durch eine Konzentration des Regelungsgegenstandes in einer Vorschrift sinnvoll. Zugleich erfolgt im
Interesse eines möglichst engen Gleichlaufs eine 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.297 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5010, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 166.412–169.709 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3D4 · Prüfwert f88037c254b8bb7f….

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