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Artikel 5 · BT-Drs. 16/2256 · S. 10

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Artikel 5 enthält Folgeänderungen an denjenigen Ausgangs-
normen, die auf die Maßgaberegelungen in Anlage II Kapi-
tel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages ver-
weisen. Diese Maßgaben werden durch den vorliegenden
Gesetzentwurf für nicht mehr anwendbar erklärt. Bei den
Verweisen in den Ausgangsnormen handelt es sich im Fall
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche um
Verweise auf die „Maßgaben“ allgemein. Aus dem Sinn und
Zweck der Ausgangsnorm lässt sich jedoch schließen, dass
jeweils die Maßgaberegelung d gemeint ist. Im Investi-
tionsvorranggesetz wird ausdrücklich auf die Maßgabe d
verwiesen. Der Inhalt der Maßgabe d wird durch diesen
Gesetzentwurf – zum Teil wörtlich – in § 20b Abs. 3 des Par-
teiengesetzes der DDR übernommen. Die Verweise in den
Ausgangsnormen sind damit entsprechend zu ändern. Inhalt-
liche Änderungen ergeben sich nicht.

BT-Drs. 16/2256 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/2256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.509–31.407 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert c4d414d11e14910b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP