Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/2256 · S. 10
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5 Artikel 5 enthält Folgeänderungen an denjenigen Ausgangs- normen, die auf die Maßgaberegelungen in Anlage II Kapi- tel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages ver- weisen. Diese Maßgaben werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf für nicht mehr anwendbar erklärt. Bei den Verweisen in den Ausgangsnormen handelt es sich im Fall des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche um Verweise auf die „Maßgaben“ allgemein. Aus dem Sinn und Zweck der Ausgangsnorm lässt sich jedoch schließen, dass jeweils die Maßgaberegelung d gemeint ist. Im Investi- tionsvorranggesetz wird ausdrücklich auf die Maßgabe d verwiesen. Der Inhalt der Maßgabe d wird durch diesen Gesetzentwurf – zum Teil wörtlich – in § 20b Abs. 3 des Par- teiengesetzes der DDR übernommen. Die Verweise in den Ausgangsnormen sind damit entsprechend zu ändern. Inhalt- liche Änderungen ergeben sich nicht.
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Herkunft
BT-Drs. 16/2256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 30.509–31.407 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert c4d414d11e14910b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP