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Artikel 5 · BT-Drs. 18/4948 · S. 17

Zu Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):

Zu Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes):
Durch die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte von 62 Euro auf 68 Euro wird durch
die Einführung des Mindestlohns zusätzlich entstehender Aufwand in Höhe von rund 323 000 Euro für rund
10 000 Arbeitgeber für rund 20 000 Beschäftigte auf über 2 500 Messen in Deutschland vermieden. Dieser entfällt
in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Wirtschaft entfällt künftig zudem ein jährlicher Aufwand in Höhe von rund 230 Millionen Euro (0,5
Minuten je Kunde bei 18,50 Euro Stundensatz sowie je ein Euro Entlastung für den Versand), da zum Kirchen-
steuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre rund 200 Millionen Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur
noch einmalig je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für
Steuern hinweisen müssen. Dieser entfällt in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Durch die Ausdehnung der Gültigkeit des Faktorverfahrens auf zwei Jahre (§ 39f EStG) ändert sich der Erfül-
lungsaufwand für die Wirtschaft nicht, da die Arbeitgeber den Faktor genauso wie die Lohnsteuerklassen ohnehin
regelmäßig mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrufen, speichern und verwenden.

BT-Drs. 18/4948 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4948, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.865–44.167 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 796721ee9c8ab9fa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP