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Artikel 10 · BT-Drs. 18/4902 · S. 57
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 10 (Inkrafttreten) Artikel 10 bestimmt, dass die Änderungen durch die Artikel 1, 2 und 3 (EStG, KStG und GewStG) durch dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft treten und die übrigen Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Drucksache 18/4902 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 3239) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft. I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger geringfügige Auswirkungen Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand davon Bürokratiekosten aus Informationspflich- ten: - 162.000 Euro - 162.000 Euro Verwaltung Erfüllungsaufwand Bund: Erfüllungsaufwand Länder: keine Auswirkungen Insgesamt wird von geringfügigen Auswirkun- gen ausgegangen. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Ein- wände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. II. Im Einzelnen Mit dem Regelungsvorhaben wird die Protokollerklärung der Bundesregierung zur Bera- tung des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Bundesrat am 19. Dezember 2014 um- gesetzt. 1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Erbende Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Anzeigepflicht an die Finanzverwal- tung um die steuerliche Identifikationsnummer ergänzen. Dadurch entsteht für sie nur geringfügiger Erfüllungsaufwand. Das Ressort geht davon aus, dass der durch- schnittliche Zeitauf
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 50.408 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/4902, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 161.579–211.987 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 4759e055c936a4e9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP