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Artikel 10 · BT-Drs. 18/4902 · S. 57

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)
Artikel 10 bestimmt, dass die Änderungen durch die Artikel 1, 2 und 3 (EStG, KStG und GewStG) durch dieses
Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft treten und die übrigen Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft
treten.
Drucksache 18/4902 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung
zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex
der Union und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(NKR-Nr. 3239)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
geringfügige Auswirkungen
Wirtschaft
jährlicher Erfüllungsaufwand
davon
Bürokratiekosten aus Informationspflich-
ten:
- 162.000 Euro
- 162.000 Euro
Verwaltung
Erfüllungsaufwand Bund:
Erfüllungsaufwand Länder:
keine Auswirkungen
Insgesamt wird von geringfügigen Auswirkun-
gen ausgegangen.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Ein-
wände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben
geltend.
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben wird die Protokollerklärung der Bundesregierung zur Bera-
tung des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und
zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften im Bundesrat am 19. Dezember 2014 um-
gesetzt.
1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erbende Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Anzeigepflicht an die Finanzverwal-
tung um die steuerliche Identifikationsnummer ergänzen. Dadurch entsteht für sie nur
geringfügiger Erfüllungsaufwand. Das Ressort geht davon aus, dass der durch-
schnittliche Zeitauf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 50.408 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/4902, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 161.579–211.987 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 4759e055c936a4e9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP