Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 18/4649 · S. 21

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
§ 6a Absatz 2 Satz 1
Der Kinderzuschlag soll der Höhe nach so bemessen sein, dass er zusammen mit dem Kindergeld und dem antei-
ligen Wohngeld eines Kindes den durchschnittlichen Gesamtbedarf eines Kindes deckt. Damit er seine Funktion
erfüllen kann, dass niemand nur wegen seiner Kinder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sein soll, wird er erhöht. Denn aufgrund der zuletzt erfolg-
ten jährlichen Regelbedarfserhöhungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reicht der Kinderzuschlag in
seiner derzeitigen Höhe – zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld – nicht mehr aus, um
den durchschnittlichen Bedarf des Kindes zu decken. Die Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird,
sinkt durch die Regelbedarfserhöhung ohne entsprechende Anpassung beim Kinderzuschlag, beim Wohngeld und
beim Kindergeld.
Drucksache 18/4649 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

BT-Drs. 18/4649 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4649, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.030–48.051 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 67391a46e517b1f1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP