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Artikel 4 · BT-Drs. 18/4649 · S. 21

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995)
Zu Nummer 1
§ 3 Absatz 2a Satz 1
Es handelt sich um Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kinderfreibetrags. Die Bemes-
sungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist danach für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die sich nach Berück-
sichtigung des von 4 512 Euro um 96 Euro auf 4 608 Euro erhöhten Kinderfreibetrags (ab 2016) bzw. des ent-
sprechenden Anteils ergibt.
Zu Nummer 2
§ 6 Absatz 15 – neu –
Der neue Absatz 15 regelt die erstmalige Anwendung ab 2016. Die Änderungen werden erstmals bei der Aufstel-
lung der Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2016 berücksichtigt.

BT-Drs. 18/4649 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4649, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.626–46.292 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 67391a46e517b1f1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP