Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 18/4349 · S. 35
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Um eine einheitliche Abwicklung der Dividendentermine
durch die die Aktien verwahrenden Kreditinstitute zu gewährleisten, wird für die Neuregelung der Dividenden-
fälligkeit in Artikel 1 Nummer 5 AktG-E ein Inkrafttreten am 1. Januar 2016 bestimmt. So kann die Dividenden-
saison 2015 noch gänzlich nach bestehender Rechtslage abgewickelt und die Neuregelung einheitlich auf die
Dividendensaison 2016 angewendet werden. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Drucksache 18/4349 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (NKR-Nr. 2894)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
1) Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen
Wirtschaft:
jährlicher Erfüllungsaufwand: rund – 240.000 Euro
davon Bürokratiekosten: rund – 35.000 Euro
Verwaltung
Keine Auswirkungen
Sonstige Kosten
Keine
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauf-
trages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben geltend.
2) Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
Mit dem Gesetzentwurf wird unterschiedlichem Änderungsbedarf Rechnung getragen,
der sich im Aktienrecht in den letzten Jahren ergeben hat.
Erleichterungen betreffend die Finanzierung von Gesellschaften
Soweit der Entwurf Ak
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 43.645 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4349, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.142–181.787 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 907ae7b42fdf0b63….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP