Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/4349 · S. 33
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) Zu Absatz 1 (Übergangsregelung zur Änderung des § 10 Absatz 1 AktG) Zur Neuregelung der Zulässigkeit von Inhaberaktien (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) wird eine Übergangsre- gelung eingeführt. Danach sind Gesellschaften, die Inhaberaktien ausgeben und deren Gründung vor dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vereinbart wurde, von der Neuregelung nicht betroffen. Maßgeblich ist die Feststellung der Satzung durch notarielle Beurkundung (§ 23 Absatz 1 Satz 1 AktG). Erfolgt diese spätestens vor dem Tag des Inkrafttretens, gilt für die Gesellschaft die bisherige gesetzliche Regelung weiter. In diesem Fall kann die Gesellschaft Inhaberaktien auch dann ausgeben beziehungsweise bereits ausgestellte Inhaberaktien auch dann behalten, wenn sie weder börsennotiert ist noch die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AktG-E vorliegen. Absatz 1 Satz 2 der Übergangsregelung ordnet für diese Gesellschaften ausdrücklich die Fort- geltung der bis zum Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2014 geltenden Rechtslage an. Zu Absatz 2 (Übergangsregelung zur Aufhebung des § 24 AktG) Bisher ließ § 24 AktG Satzungsregelungen zu, wonach auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktie in eine Namensaktie oder seine Namensaktie in eine Inhaberaktie umzuwandeln ist. Diese Regelung wird ersatzlos auf- gehoben. Nach Inkrafttreten der Neuregelung können solche satzungsmäßigen Umwandlungsansprüche also nicht mehr begründet werden. Absatz 2 der Übergangsregelung stellt jedoch klar, dass entsprechende satzungsmäßige Umwandlungsansprüche in selten vorkommenden Altfällen wirksam bleiben. Sie können unbefristet beibehalten werden. Eine Satzungsanpassung ist nicht erforderlich. Zu Absatz 3 (Übergangsregelung zur Aufhebung des
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.298 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/4349, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 130.306–134.604 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 907ae7b42fdf0b63….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP