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Artikel 9 · BT-Drs. 18/4282 · S. 49

Zu Artikel 9 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Artikel 9 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1. Die Förderung der Eigenverantwortung gehört
auch zu den Kernaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und wird daher ebenso wie im SGB V
ausdrücklich genannt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 14.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Die ergänzenden Vorschriften, durch die eine Ausweitung der Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
vorgenommen wird, werden in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung von der Anwendung ausgenom-
men. Im Gegensatz zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung ist die landwirtschaftliche Krankenversi-
cherung als Pflichtversicherungssystem nicht für abhängig Beschäftigte, sondern für selbständige Landwirte und
deren Familien ausgestaltet. Präventionsleistungen, einschließlich der betrieblichen Gesundheitsförderung wer-
den durch die Beiträge der selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmer eigenfinanziert. Daher lassen sich in
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht in gleichem Umfang wie in der allgemeinen Krankenversi-
cherung Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen.

BT-Drs. 18/4282 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4282, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 201.503–202.859 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7296b123a11ea3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP