Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 18/4282 · S. 49
Zu Artikel 9 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Artikel 9 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1. Die Förderung der Eigenverantwortung gehört auch zu den Kernaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und wird daher ebenso wie im SGB V ausdrücklich genannt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 14. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2. Zu Nummer 2 (§ 8) Die ergänzenden Vorschriften, durch die eine Ausweitung der Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung vorgenommen wird, werden in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung von der Anwendung ausgenom- men. Im Gegensatz zur allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung ist die landwirtschaftliche Krankenversi- cherung als Pflichtversicherungssystem nicht für abhängig Beschäftigte, sondern für selbständige Landwirte und deren Familien ausgestaltet. Präventionsleistungen, einschließlich der betrieblichen Gesundheitsförderung wer- den durch die Beiträge der selbständigen landwirtschaftlichen Unternehmer eigenfinanziert. Daher lassen sich in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht in gleichem Umfang wie in der allgemeinen Krankenversi- cherung Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4282, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 201.503–202.859 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7296b123a11ea3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP