Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/4282 · S. 48
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Die Regelung des neuen Satz 2 soll für die Pflegekassen einen finanziellen Anreiz schaffen, den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 für Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen in voller Höhe auszugeben. Pflegekassen, deren Ausgaben den Richtwert unterschreiten, müssen nach Satz 3 die nicht verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung stellen, der die Mittel auf die Pflegekas- sen verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen zur Prävention geschlossen haben. Satz 4 dient der Verfahrensvereinfachung und bestimmt, dass die zum Zwecke der Erarbeitung und Durchführung von Kooperationsvereinbarungen nach Satz 4 erfolgende Bildung von Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen nicht der vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bedarf.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4282, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.602–194.512 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7296b123a11ea3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP