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Artikel 7 · BT-Drs. 18/4282 · S. 48

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Die Regelung des neuen Satz 2 soll für die Pflegekassen einen finanziellen Anreiz schaffen, den Betrag nach
Absatz 2 Satz 1 für Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen in voller Höhe auszugeben.
Pflegekassen, deren Ausgaben den Richtwert unterschreiten, müssen nach Satz 3 die nicht verausgabten Mittel
im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung stellen, der die Mittel auf die Pflegekas-
sen verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen zur Prävention
geschlossen haben. Satz 4 dient der Verfahrensvereinfachung und bestimmt, dass die zum Zwecke der Erarbeitung
und Durchführung von Kooperationsvereinbarungen nach Satz 4 erfolgende Bildung von Arbeitsgemeinschaften
der Krankenkassen nicht der vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörden bedarf.

BT-Drs. 18/4282 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4282, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.602–194.512 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7296b123a11ea3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP