Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/4282 · S. 45
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, also Leistungen, die sich an den einzelnen Versicherten rich- ten und das Ziel verfolgen, Krankheitsrisiken durch die Beeinflussung des menschlichen Verhaltens zu reduzie- ren, wie Präventionskurse, wird bestimmt, dass diese nur erbracht werden können, wenn deren Qualität in einem Verfahren nach Absatz 2 Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert wurde. Mit der vorgesehenen Möglichkeit zur Beauftragung eines Dritten durch eine oder auch durch mehrere Krankenkassen wird das bereits seit Januar 2014 von der überwie- genden Mehrzahl der Krankenkassen praktizierte Verfahren zur Zertifizierung von Präventionskursen durch einen privaten Dienstleister („Zentrale Prüfstelle Prävention“) auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Zu Nummer 2 Die Vorschrift regelt die ab 2016 zu leistende Vergütung, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1 pauschal zu entrichten ist. Sie wird zu mindestens einem Viertel aus dem Betrag geleistet, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten mindestens aufzuwen- den haben. Krankenkassen, die keine eigenen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebens- welten initiieren wollen oder können, haben die Möglichkeit, den nach § 20 Absatz 6 Satz 2 erforderlichen Min- destbetrag für Leistungen in Lebenswelten bis zu voller Höhe für die Aufgabenwahrnehmung durch die Bundes- zentrale für gesundheitliche Aufklärung nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. Der neue
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.142 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4282, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 180.507–185.649 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7296b123a11ea3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP