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Artikel 2 · BT-Drs. 18/4201 · S. 56

Zu Artikel 2 (Änderung des Konsulargesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Konsulargesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 3 KonsG)
Um einen einheitlichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen zu schaffen, wird das
Wohnsitzkriterium in § 9 Absatz 3 Konsulargesetz (KonsG) durch das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts
ersetzt.
Zu Nummer 2 (§ 12 Nummer 2 KonsG)
Es handelt sich um eine durch die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses (vgl. Kapitel VI der ErbVO
und die §§ 33 bis 44 IntErbRVG) bedingte Folgeänderung. Sie zielt auf den weitgehenden Gleichlauf zwischen
den Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und zur Erteilung eines nationalen Erb-
scheins.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.715–194.383 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….

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