Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/4201 · S. 56
Zu Artikel 2 (Änderung des Konsulargesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Konsulargesetzes) Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 3 KonsG) Um einen einheitlichen Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit in Nachlasssachen zu schaffen, wird das Wohnsitzkriterium in § 9 Absatz 3 Konsulargesetz (KonsG) durch das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts ersetzt. Zu Nummer 2 (§ 12 Nummer 2 KonsG) Es handelt sich um eine durch die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses (vgl. Kapitel VI der ErbVO und die §§ 33 bis 44 IntErbRVG) bedingte Folgeänderung. Sie zielt auf den weitgehenden Gleichlauf zwischen den Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und zur Erteilung eines nationalen Erb- scheins.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4201, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 193.715–194.383 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 323f04cf16a0b16a….
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