Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 17 · BT-Drs. 18/4095 · S. 149
Zu Artikel 17 (Änderung der Schiedsstellenverordnung)
Zu Artikel 17 (Änderung der Schiedsstellenverordnung) Wird die gesetzliche Frist zur Vereinbarung der Voraussetzungen der Retaxation nicht eingehalten, beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen. Einer weiteren Fristsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit nach § 129 Absatz 7 SGB V bedarf es nicht.
BT-Drs. 18/4095 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/4095, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 659.143–659.606 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 030cef428ca231bf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP