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Artikel 17 · BT-Drs. 18/4095 · S. 149

Zu Artikel 17 (Änderung der Schiedsstellenverordnung)

Zu Artikel 17 (Änderung der Schiedsstellenverordnung)
Wird die gesetzliche Frist zur Vereinbarung der Voraussetzungen der Retaxation nicht eingehalten, beginnt das
Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle
schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen. Einer weiteren Fristsetzung durch das
Bundesministerium für Gesundheit nach § 129 Absatz 7 SGB V bedarf es nicht.

BT-Drs. 18/4095 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/4095, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 659.143–659.606 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 030cef428ca231bf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP