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Artikel 3 · BT-Drs. 18/3786 · S. 75

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1
§ 23a des Kreditwesengesetzes setzt Artikel 16 der Einlagensicherungsrichtlinie um und legt dem Kreditinstitut
umfassende Informationspflichten seinen Kunden gegenüber zum Umfang des Schutzes durch ein Einlagensiche-
rungssystem auf. Die Bestätigung des Empfangs der Informationen auf dem im Anhang I zu diesem Gesetz ent-
haltenen Informationsbogen haben die Einleger nur einmalig bei der Begründung der Geschäftsbeziehung abzu-
geben. Die Bestätigung kann auf elektronischem Weg erfolgen.
Zu Nummer 2
Die Änderung in Buchstabe a setzt Artikel 91 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2013/36/ des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichti-
gung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung
der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV) um, wonach die Mandatshöchstzahlen für Mitglieder
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dann nicht gelten, wenn sie den Mitgliedstaat vertreten. Aufgrund des
förderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik sind dies neben dem Bund auch die Bundesländer. In richtlinien-
konformer Umsetzung betrifft dies allein die Mandate, in denen die Personen unmittelbar die Bundesrepublik
Deutschland oder ein Bundesland vertreten. Soweit die Personen Mandate in anderen Unternehmen innehaben,
gelten für diese Mandate die Höchstzahlen des Absatzes 3.
Die Ausnahme für kommunale Hauptverwaltungsbeamte, die mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz eingeführt
wurde, wird beibehalten.
Buchstabe b ist eine redaktionelle Änderung, um dem Willen des Gesetzgebers im Gesetz zur Anpassung von
Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes Rechnung zu tragen. Danach sollte auf die Mitglieder des

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.794 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3786, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 282.767–285.561 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fbe4628467165122….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP