Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/3699 · S. 43
Zu Artikel 6 (Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes) Zu Nummer 1 In der Praxis kommt es insbesondere bei größeren Betrieben zu regelmäßigen Abweichungen zwischen den An- gaben der Arbeitgeber in den Erstattungsanträgen und den letztendlichen Berechnungen der Erstattung durch die Krankenkassen. Ohne eine detaillierte inhaltliche Rückmeldung dieser Abweichungen können die Arbeitgeber diese nicht dem einzelnen Beschäftigten zuordnen, sodass die letztendlichen Verrechnungen und die Erstattungs- anträge immer abweichende Beträge enthalten. Dies führt bei den Unternehmen zu erheblichem Aufwand im Einzelfall, um die tatsächlichen Erstattungsgrundlagen festzustellen. Durch eine Rückmeldung der Krankenkas- sen zu den festgestellten Abweichungen wird dieser Aufwand zukünftig vermieden. Zu Nummer 2 Das elektronische Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz ist als Dialogverfahren auszuge- stalten. Dadurch werden Systembrüche im Verfahren vermieden. Drucksache 18/3699 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 18/3699, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.533–152.618 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e155cb7e836bcb6c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP