Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/3562 · S. 93
Zu Artikel 7 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes – JGG)
Zu Artikel 7 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes – JGG) Nach § 69 Absatz 1 JGG kann einem beschuldigten Jugendlichen in jeder Lage des Verfahrens ein Beistand bestellt werden, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Beistand nach dem Jugendgerichts- gesetz hat eine verfahrensrechtliche Unterstützungsfunktion, die auch eine persönliche Betreuung des jugendli- chen Beschuldigten umfasst. Wie sich als Umkehrschluss aus § 69 Absatz 2 JGG ergibt, kann formal zum Bei- stand prinzipiell jede Person bestellt werden, mit Ausnahme des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters, wenn für die Erziehung ein Nachteil zu erwarten ist und damit ein Interessenkonflikt vorliegt. Nach § 69 Absatz 3 Satz 2 JGG hat der Beistand in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. Zwar ist ein Beistand grundsätzlich nicht berechtigt, den Angeklagten zu vertreten (siehe oben zu Artikel 1 Nummer 5, zu § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO-E). Durch die Anfügung eines Satzes 3 an § 69 Absatz 3 JGG soll jedoch klarge- stellt werden, dass der Beistand auch nicht im Hinblick auf die ihm zustehenden Verteidigerrechte dazu bevoll- mächtigt werden kann, in einem der seltenen Ausnahmefälle, in denen die engen Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 JGG (vgl. hierzu oben zu Artikel 1 Nummer 5, zu § 329 Absatz 2 StPO-E) vorliegen, den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu vertreten, auch nicht in der Berufungshauptverhandlung nach § 329 Absatz 2 StPO- E. Sein Erscheinen zu Beginn eines Termins zur Berufungshauptverhandlung schließt daher nicht aus, dass eine Berufung des ausgebliebenen jugendlichen Angeklagten nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO-E verworfen werden kann, sondern nur das Erscheinen eines vertretungsbereiten Verteidigers mit entsprechender Vollmacht.
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Herkunft
BT-Drs. 18/3562, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 318.949–320.724 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b36c24fc6e4a6211….
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