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Artikel 1 · BT-Drs. 18/3321 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Nummer 1
Der neu eingefügte § 65 Absatz 3 EEG 2014 enthält die von der EU-Kommission geforderte Anpassung der
Antragstellung und Begrenzung auf Grundlage prognostizierter Stromverbrauchsmengen bei neu in den Markt
eintretenden Schienenbahnen im Schienenpersonennahverkehr. Die Kommission befürchtete, dass die bisherige
Regelung, wonach nur Ist-Daten eines Rumpfgeschäftsjahres vorgelegt werden können, künftig eine potentielle
Markteintrittsbarriere darstellen könnte. Dies gilt aufgrund seiner besonderen Charakteristika nur für den Schie-
nenverkehrssektor. Sie unterscheiden sich grundlegend von denen des industriellen Sektors, weswegen die Ein-
schätzung der Kommission sich ausschließlich auf die Besondere Ausgleichregelung für Schienenbahnen bezieht
und keinerlei Aussage zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen enthält. Ab-
satz 3 Satz 1 ermöglicht daher Schienenbahnen – abweichend von Absatz 1 – die Antragstellung schon bevor sie
tatsächliche Stromverbrauchsmengen vorweisen können, also vor Aufnahme des Fahrbetriebs. Die Antragstellung
erfolgt auf Basis prognostizierter Stromverbrauchsmengen für das Jahr der Aufnahme des Fahrbetriebs. Die Prog-
nose der Stromverbrauchsmenge wird auf der Grundlage der Angaben wie etwa zu den zu fahrenden Zugkilome-
tern in der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens errechnet. Die Abweichung von Absatz 1 bezieht sich
nur darauf, dass statt tatsächlicher Stromverbrauchsmengen prognostizierte nachgewiesen werden können. Die
sonstigen Anforderungen des Absatzes 1 bleiben unberührt. Folglich müssen die Schienenbahnen nachweisen,
dass die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchten Strommengen unmittelbar für den Fahrbetrieb im
Schienenve

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.729 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3321, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.613–32.342 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0f7058994f6d9e9a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP