Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/3321 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) Zu Nummer 1 Der neu eingefügte § 65 Absatz 3 EEG 2014 enthält die von der EU-Kommission geforderte Anpassung der Antragstellung und Begrenzung auf Grundlage prognostizierter Stromverbrauchsmengen bei neu in den Markt eintretenden Schienenbahnen im Schienenpersonennahverkehr. Die Kommission befürchtete, dass die bisherige Regelung, wonach nur Ist-Daten eines Rumpfgeschäftsjahres vorgelegt werden können, künftig eine potentielle Markteintrittsbarriere darstellen könnte. Dies gilt aufgrund seiner besonderen Charakteristika nur für den Schie- nenverkehrssektor. Sie unterscheiden sich grundlegend von denen des industriellen Sektors, weswegen die Ein- schätzung der Kommission sich ausschließlich auf die Besondere Ausgleichregelung für Schienenbahnen bezieht und keinerlei Aussage zur Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen enthält. Ab- satz 3 Satz 1 ermöglicht daher Schienenbahnen – abweichend von Absatz 1 – die Antragstellung schon bevor sie tatsächliche Stromverbrauchsmengen vorweisen können, also vor Aufnahme des Fahrbetriebs. Die Antragstellung erfolgt auf Basis prognostizierter Stromverbrauchsmengen für das Jahr der Aufnahme des Fahrbetriebs. Die Prog- nose der Stromverbrauchsmenge wird auf der Grundlage der Angaben wie etwa zu den zu fahrenden Zugkilome- tern in der Leistungsbeschreibung des Vergabeverfahrens errechnet. Die Abweichung von Absatz 1 bezieht sich nur darauf, dass statt tatsächlicher Stromverbrauchsmengen prognostizierte nachgewiesen werden können. Die sonstigen Anforderungen des Absatzes 1 bleiben unberührt. Folglich müssen die Schienenbahnen nachweisen, dass die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchten Strommengen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenve
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.729 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 18/3321 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/3321, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.613–32.342 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0f7058994f6d9e9a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP