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Artikel 7 · BT-Drs. 18/3124 · S. 46
Zu Artikel 7 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 7 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Anpassung der Regelung wegen der Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes als neuer Leistung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI). Anspruch auf Verletztengeld besteht auch, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Pflegeunterstützungsgeld als Entgeltersatzleistung bezogen wurde. Zu Buchstabe b Die Vorschrift regelt Höhe und Berechnung des Kinderverletztengeldes entsprechend der neuen Berechnungsvor- schrift über das Kinderkrankengeld in § 45 SGB V (Artikel 5 Nummer 2). Die Maßgaben berücksichtigen die besondere Leistungshöhe sowie die spezifischen Entgelt- und Einkommensgrenzen in der gesetzlichen Unfallver- sicherung. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Anpassung der Regelung wegen der Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes. Sofern unmittelbar vor dem Versicherungsfall Pflegeunterstützungsgeld bezogen wurde, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/3124, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.269–160.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 40189e2b3c5c2ebb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP