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Artikel 3 · BT-Drs. 18/3017 · S. 37

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)
Zu Nummer 1
Artikel 97 § 10 Absatz 12 – neu –
Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zum neuen § 171 Absatz 10 Satz 2 AO. Die Regelung gilt danach
für alle am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.
Zu Nummer 2
Artikel 97 § 10b Satz 2 – neu –
Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zum neuen § 180 Absatz 1 Satz 2 AO. Danach ist diese Regelung
erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
Zu Nummer 3
Artikel 97 § 10c – neu –
Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung zur Änderung des § 184 Absatz 2 Satz 1 AO. Für Billigkeitsent-
scheidungen, die ab dem 1. Januar 2015 getroffen werden, ist die sich aus § 184 Absatz 2 AO ergebende aktuelle
Rechtslage (insbesondere die Frage, wer zu derartigen Billigkeitsmaßnahmen befugt ist) zu beachten. Dies gilt
auch, soweit sich die Billigkeitsmaßnahme auf am 1. Januar 2015 schon abgelaufene Besteuerungszeiträume be-
zieht.
Zu Nummer 4
Artikel 97 § 13a – neu –
Die neue Änderungsnorm in § 218 Absatz 3 AO soll ab ihrem Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlungsverjährten Anrechnungsverfü-
gungen und Abrechnungsbescheide gelten. Dies entspricht der vergleichbaren Regelung in Artikel 97 § 9 Absatz 1
AO hinsichtlich der Änderungsnormen für Steuerbescheide.
Zu Nummer 5
Artikel 97 § 17a – neu –
Die Regelung stellt klar, dass sich die Höhe der Vollstreckungsgebühren und Auslagen nach dem Recht richtet,
das zu dem Zeitpunkt der jeweiligen Vollstreckungshandlung gilt, welche den Gebühren- bzw. Auslagentatbe-
stand auslöst.

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Herkunft

BT-Drs. 18/3017, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.112–103.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 3e2b09280f62a32e….

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