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Artikel 1 · BT-Drs. 18/2602 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in den gerichtlichen Verfahren, die Grund für die letzt-
malige Verlängerung der Geltungsdauer des § 52a UrhG waren, würdigen den Gesamtkontext der gesetzli-
chen Regelung, die Einigungsvorschläge der Schiedsstelle, deren Sachkompetenz und Erfahrung der BGH
ausdrücklich unterstreicht, und die Bedeutung früherer – auch zwischen den Parteien – getroffener gesamt-
vertraglicher Vereinbarungen für die gerichtliche Festsetzung von Gesamtverträgen. Einzelne Fragen – wie
die Festlegung des Umfanges der jeweils zulässigen Nutzung, die Vereinbarung einer Vorrangklausel, aber
auch die Höhe der angemessenen Vergütung – lassen sich demnach (ggf. von den Parteien unter Inanspruch-
nahme der Schiedsstelle und gerichtlicher Festsetzung) innerhalb des gesetzten Rahmens des § 52a UrhG
bestimmen.
Für den überwiegenden Teil der Nutzungen an Hochschulen – nämlich den Verwertungsbereich der VG
Wort – war keine Verständigung der Länder mit der VG Wort auf einen Gesamtvertrag gelungen. Die Länder
und die VG Wort hatten zunächst das gemäß dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vorgesehene Verfahren
vor der Schiedsstelle und dem Oberlandesgericht München durchgeführt.
Der BGH sah in seinem daraufhin im Revisionsverfahren ergangenen Urteil vom 20. März 2013 – I ZR
84/11 – vergleichbare Regelungen aus anderen Gesamtverträgen, die zwischen den Parteien des Verfahrens,
d. h. den Ländern und der VG Wort, oder unter Beteiligung einer dieser Parteien geschlossen worden sind,
als gewichtige Anhaltspunkte für die Billigkeit einer Regelung an. Er zog hierfür die Gesamtverträge heran,
die auf Grundlage des § 52a UrhG bereits zwischen den Parteien für Schulen sowie zwischen den beklagten
Bundesländern und anderen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.095 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/2602, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 14.618–20.713 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 88a59598d17d6f9e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP