Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/2581 · S. 21
Zu Artikel 4: Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zu Artikel 4: Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Der Bund wird die Kommunen wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, im Jahr 2014 einmalig um weitere 25 Mio. Euro entlasten. Hierfür wird die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um jeweils 0,18 Prozentpunkte erhöht. Das Wort „jeweils“ bringt zum Ausdruck, dass die zusätzliche Quote von 0,18 Prozentpunkten grundsätzlich in allen Ländern gleich ist. Faktisch muss aber differenziert werden. Da die Belastung, die sich aus der Zu- wanderung aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien, ergeben, zwischen einzelnen Jobcenter und damit auch zwischen den Ländern unterschiedlich ausgeprägt sind, wird das Bundes- ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus der Erhöhung um jeweils 0,18 Prozentpunkte nach Maßgabe der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, speziell der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus Bulgarien und Rumänien, länderspezifische Werte festzulegen.
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BT-Drs. 18/2581, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 59.715–60.914 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b8e129911b2a6a4e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP