Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/1797 · S. 33
Zu Artikel 3 (Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes) Mit jeder Anpassung der Besoldung nach § 14 BBesG sind auch die Grundgehaltssätze der Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) anzupassen. Dabei entsprechen die Monatsbeträge der Stufen der Anlagen 1 und 2 BesÜG den Monatsbeträgen der Anlage IV BBesG. Die Anlagen zum BesÜG haben an praktischerBedeutungverloren,da vonwenigenAusnahmefällenabgesehen dieÜberleitungdersoge- nannten aufsteigenden Gehälter der Bundesbesoldungsordnungen A und R in die seit Juli 2009 geltende Grundgehaltsstruktur zwischenzeitlich abgeschlossen ist. An die Stelle einer eigenständigen Anpassung soll daher eine dynamische Verweisung in einem neuen § 5a BesÜG treten. Die ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 geltenden Anlagen 1 und 2 BesÜG werden dementsprechend vom Bundesministerium des Innern im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Drucksache 18/1797 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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BT-Drs. 18/1797, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.735–55.702 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 7fd408b8ff64a9cf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP