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Artikel 3 · BT-Drs. 18/1797 · S. 33

Zu Artikel 3 (Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes)
Mit jeder Anpassung der Besoldung nach § 14 BBesG sind auch die Grundgehaltssätze der Anlagen 1 und 2
des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BesÜG) anzupassen. Dabei entsprechen die Monatsbeträge der Stufen
der Anlagen 1 und 2 BesÜG den Monatsbeträgen der Anlage IV BBesG. Die Anlagen zum BesÜG haben an
praktischerBedeutungverloren,da vonwenigenAusnahmefällenabgesehen dieÜberleitungdersoge-
nannten aufsteigenden Gehälter der Bundesbesoldungsordnungen A und R in die seit Juli 2009 geltende
Grundgehaltsstruktur zwischenzeitlich abgeschlossen ist. An die Stelle einer eigenständigen Anpassung soll
daher eine dynamische Verweisung in einem neuen § 5a BesÜG treten. Die ab 1. März 2014 und ab 1. März
2015 geltenden Anlagen 1 und 2 BesÜG werden dementsprechend vom Bundesministerium des Innern im
Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Drucksache 18/1797 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Herkunft

BT-Drs. 18/1797, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.735–55.702 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 7fd408b8ff64a9cf….

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