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Artikel 4 · BT-Drs. 18/1530 · S. 16

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Da die Künstlersozialkasse künftig auch Prüfungen bei Arbeitgebern durchführt, können die Wörter „ohne
Beschäftigte“ in Absatz 1 Satz 1 entfallen. Auf die Prüfungen der Künstlersozialkasse bei den Arbeitgebern
finden die Vorschriften der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung Anwendung.
Der klarstellende Hinweis in Absatz 1 Satz 2 zu den Rechtsgrundlagen der Arbeitgeberprüfung durch die
Träger der Rentenversicherung ist an dieser Stelle entbehrlich. Es ergibt sich insoweit keine Änderung der
Rechtslage.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1530, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.026–44.546 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 04d14963a52056a6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP