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Artikel 12 · BT-Drs. 18/1529 · S. 79

Zu Artikel 12 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)

Zu Nummer 1
§ 6a Satz 1 bis 3
Nach § 6a Satz 4 GrEStG wird die Steuervergünstigung bei Umwandlungen im Sinne des § 6a Satz 1 GrEStG
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 UmwG nur gewährt, sofern das herrschende Unternehmen
am Kapital oder Gesellschaftsvermögen der abhängigen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren vor dem
Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar,
teils mittelbar zu mindestens 95 Prozent ununterbrochen beteiligt ist.
Es wird klargestellt, dass diese Voraussetzungen im Sinne einer einheitlichen Gesetzesanwendung auch für
die Rechtsvorgänge gelten, die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) eingefügt
worden sind.

Zu Nummer 2
§ 16 Absatz 5
Mit Urteil vom 18. April 2012, II R 51/11, hat der BFH entschieden, dass der in § 16 Absatz 5 GrEStG ver-
wendete Begriff „ordnungsgemäß“ unbestimmt und einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass grund-
stücksbezogene Angaben gänzlich fehlen können. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-
Beschluss vom 20. Januar 2005, II B 52/04, BStBl II S. 492) soll selbst eine Nachholung grundstücksbezoge-
ner Angaben durch den Steuerpflichtigen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist für die Ordnungs-
mäßigkeit nicht mehr erforderlich sein.
Der Aufwand zur Ermittlung grundstücksbezogener Angaben würde damit vollständig auf das Finanzamt
verlagert. Es bestünde das Risiko, dass Grunderwerbsteuerbescheide über Ergänzungstatbestände verspätet
und/oder unvollständig erlassen werden. Hinzu kommt, dass die Grunderwerbsteuer zu Lasten des Fiskus
nicht der Vollverzinsung (§ 233a AO) unterliegt. Gleichzeitig würde ein nicht mitwirkender Beteiligter bes-
ser gestellt als ein Be

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.851 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1529, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 295.097–299.948 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 3c8abbdbe2552d66….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP