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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1528 · S. 17

Zu Artikel 2 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)

Zu Artikel 2 (Änderung der Beschäftigungsverordnung)
Die Dauer der Wartefrist für geduldete Ausländer wird – wie für Asylbewerber auch – auf drei Monate ver-
kürzt. Dadurch soll die Abhängigkeit der geduldeten Ausländer von öffentlichen Sozialleistungen reduziert
werden. Die Wartefrist gilt nach wie vor nur in den Fällen, in denen die Erteilung einer Erlaubnis zur Aus-
Drucksache 18/1528                               – 18 –           Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


übung einer Berufsausbildung oder einer Beschäftigung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit be-
darf. Soweit kein Zustimmungserfordernis besteht, wie zum Beispiel in den Fällen des Absatzes 2, ist auch
keine Wartefrist einzuhalten.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1528, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.866–56.584 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 905ffa7f4df138dc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP