Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/1307 · S. 53
Zu Artikel 3 (Änderung SGB III)
Zu Artikel 3 (Änderung SGB III) Folgeänderung zur Einführung des einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatzes im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Bezieherinnen und Beziehern von Ar- beitslosengeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungs- pflicht befreit sind, die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu tragen hätte. Mit der Einfüh- rung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Anpassung der Regelung erforderlich. Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge soll dabei zuzüglich zum allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V, der zukünftig bei 14,6 Prozent liegt, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde gelegt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1307, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 210.375–211.293 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 78f774abbc8cfae6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP