Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 18/1307 · S. 53

Zu Artikel 3 (Änderung SGB III)

Zu Artikel 3 (Änderung SGB III)
Folgeänderung zur Einführung des einkommensabhängigen Zusatzbeitragssatzes im Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Bezieherinnen und Beziehern von Ar-
beitslosengeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungs-
pflicht befreit sind, die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens
jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu tragen hätte. Mit der Einfüh-
rung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Anpassung
der Regelung erforderlich. Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge soll dabei zuzüglich zum allgemeinen
Beitragssatz nach § 241 SGB V, der zukünftig bei 14,6 Prozent liegt, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz
nach § 242a SGB V zugrunde gelegt werden.

BT-Drs. 18/1307 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/1307, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 210.375–211.293 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 78f774abbc8cfae6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP