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Artikel 2 · BT-Drs. 18/1307 · S. 53

Zu Artikel 2 (Änderung SGB II)

Zu Artikel 2 (Änderung SGB II)
Im Hinblick auf die Änderungen im SGB V und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), die eine pau-
schalierte, einheitliche Beitragszahlung für alle in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
pflichtversicherten Beziehenden von Arbeitslosengeld II durch die Bundesagentur für Arbeit und die zugelas-
senen kommunalen Träger an den Gesundheitsfonds vorsehen, ist eine entsprechende Anwendung der Vor-
schriften über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
(§ 335 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III) nur noch in den Fällen von
Ersatzansprüchen gegenüber Leistungsberechtigten oder Dritten für Zeiten voller Kalendermonate oder antei-
lig für Zeiträume, in denen nicht mindestens für einen Tag im Kalendermonat rechtmäßig Arbeitslosengeld II
gewährt wurde, erforderlich. Insoweit ist eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von geleisteten
Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gegenüber dem Gesundheitsfonds
(§ 335 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 5 SGB III) als Folge der pauschalierten Beitragszahlung entbehrlich
geworden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/1307, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 209.177–210.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 78f774abbc8cfae6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP