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Artikel 2 · BT-Drs. 16/700 · S. 20
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuches) Die vorgeschlagene Ausdehnung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auf § 73d StGB beruht auf dem Prüfauftrag des Bun- desverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 14. Januar 2004 (2 BvR 564/94, Rn. 109) und stellt zugleich eine bereits bei Einführung des erweiterten Verfalls in Aussicht gestellte systematische Bereinigung dar (vgl. Bundestagsdrucksache 11/6623, S.7). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung Zweifel daran angemeldet, ob die Rechte Tat- geschädigter beim erweiterten Verfall noch hinreichend ge- wahrt seien, nachdem die Vorschrift über ihren ursprüngli- chen Anwendungsbereich hinaus mittlerweile auch bei einer Reihe von Vermögensdelikten Anwendung finde und daher die Beeinträchtigung von Ersatzansprüchen Tatverletzter wahrscheinlicher geworden sei. In der Tat hat sich der Anwendungsbereich des § 73d StGB in den letzten Jahren deutlich verändert. Während bei der ursprünglichen, auf bestimmte Betäubungsmitteldelikte als Anlasstaten und damit einen bestimmten Täterkreis be- schränkten Konzeption das Bestehen von Verletztenansprü- chen in der Regel ausgeschlossen werden konnte, kann dies jedenfalls in den Fällen, in denen es sich bei der abgeurteilten Tat um eine Vermögensstraftat handelt, kaum mehr ange- nommen werden. Damit erscheint es auch nicht mehr ange- messen, die Beachtung von Verletztenansprüchen allein der Anwendung der Härtefallregelung des § 73c StGB zu über- lassen. Vielmehr soll entsprechend den Bedenken des Bun- desverfassungsgerichts auch bei § 73d StGB den Ersatzan- sprüchen der Tatopfer der Vorrang gegenüber dem staatli- chen Verfallsanspruch eingeräumt werden. Dieser Ansatz führt aufgrund der Einführung des Auffang- rechtserwerbs zu keinen kriminalpolitisch bedenklichen Lücken, sondern
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.602 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/700, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 97.355–100.957 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert a251fd752c36cd2c….
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