Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/909 · S. 25
Zu Artikel 3 (Änderung des Betriebsrentengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Betriebsrentengesetzes) Die zeitlich befristete Sonderregelung, nach der für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein abschlagsfreier Rentenbezug ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht wird (§ 236b SGB VI), soll nicht für Betriebsrenten gelten. Die Stärken der betrieblichen Altersversorgung liegen in betriebsbezogenen und passgenauen Versorgungslösungen. Eine Übertragung der als Übergangsregelung angelegten Sonderregelung würde diese Flexibilität einschränken, zu einer weiteren Verkomplizierung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung beitragen und insbesondere für kleinere Betriebe zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungs- und Kostenaufwand und damit zu geringerer Akzeptanz füh- ren. Drucksache 18/909 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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BT-Drs. 18/909, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.971–72.809 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 0a3a3db59c6e6c19….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP