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Artikel 9 · BT-Drs. 18/823 · S. 27
Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes – GNotKG)
Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes – GNotKG) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 2 In Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Ände- rung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) wird § 128e der Kostenordnung geändert. Die Kostenordnung wurde am 1. August 2013 durch das Gerichts- und Notarkostengesetz abgelöst. Der Änderungsbefehl geht daher ins Leere. Die entsprechende Änderung soll nunmehr in Nummer 15213 Nummer 5 KV GNotKG vorgenommen werden. Zu Nummer 3 und 4 Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen. Zu Nummer 5 In Artikel 44 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) an das neue Ge- richts- und Notarkostengesetz angepasst worden. Dabei ist übersehen worden, dass Notare nunmehr auch für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zuständig sind und hierfür ein Gebührentat- bestand geschaffen werden muss. Die nunmehr als Nummer 23804 vorgesehene Gebührenvorschrift ent- spricht der für die Gerichte geltenden Nummer 18001 KV GNotKG. Zu Nummer 6 Die Änderung der Gebührennummer ist Folge der Einfügung einer neuen Nummer 23804. Zu Nummer 7 Für die Bescheinigung nach § 1110 ZPO-E wird die gleiche Gebühr (20 Euro) wie für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO vorgeschlagen. Dies entspricht der vorgeschlagenen Gebühr in Artikel 7 Nummer 8 Buchstabe b für das Gerichtskostengesetz. Zu Nummer 8 und 9 Die Änderung der Gebührennummern ist Folge der Einfügung einer neuen Nummer 23804. Zu Nummer 10 Die Änderung der Gebührennummer ist Folge der
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.405 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/823, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.822–89.227 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f53df4eeb89e8031….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP