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Artikel 4 · BT-Drs. 18/823 · S. 24

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG)

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen zählt in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv)
auf, welche Sanktionen vom Anwendungsbereich nicht erfasst werden. Im zweiten Anstrich dieser Aufzäh-
lung werden näher bezeichnete Anordnungen zivilrechtlicher Natur genannt, die bislang gemäß der Brüs-
sel-I-Verordnung vollstreckbar sind. Mit § 87 Absatz 3 Satz 2 IRG wurde – unter Bezugnahme auf die
Brüssel-I-Verordnung – im nationalen Recht eine entsprechende Ausschlussregelung geschaffen.
Die Brüssel-I-Verordnung wird ab dem 10. Januar 2015 durch die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt. Entspre-
chend soll der Verweis auf die Brüssel-I-Verordnung in § 87 Absatz 3 Satz 2 IRG durch einen Verweis auf
die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt werden. Eine Nennung sowohl der Brüssel-I-Verordnung als auch der
Brüssel-Ia-Verordnung in § 87 Absatz 3 Satz 2 IRG erscheint auch mit Blick auf mögliche Altfälle nicht
erforderlich. Denn für Altfälle sieht bereits Artikel 66 Absatz 2 der Brüssel-Ia-Verordnung eine Übergangs-
regelung vor, auf die im IRG mittelbar Bezug genommen wird. Danach gilt die Brüssel-I-Verordnung wei-
terhin für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen
sind, für die vor diesem Zeitpunkt förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden sowie für vor
diesem Zeitpunkt gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche.

BT-Drs. 18/823 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/823, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.316–77.964 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f53df4eeb89e8031….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP