Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/823 · S. 24
Zu Artikel 2 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des AZR-Gesetzes) Die Überschrift des § 15 des AZR-Gesetzes wird an den Regelungsinhalt der Vorschrift angepasst. Diese sieht in Absatz 3 eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Justiz vor, das jedoch im Unterschied zu den übrigen, von der Regelung erfassten Bundesoberbehörden nicht in der Überschrift aufgeführt ist.
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Herkunft
BT-Drs. 18/823, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 75.514–75.861 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f53df4eeb89e8031….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP