Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 18/407 · S. 44
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt ein Jahr nach seiner Verkündung in Kraft. Die Rechtspraxis erhält dadurch ausreichend
Zeit, um sich auf die Anwendung der neuen Regelungen, insbesondere auf das neue Koordinationsverfah-
ren, einzustellen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/407
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2489 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Wirtschaft Marginaler Anstieg des Erfüllungsaufwands durch
zusätzliche Informationspflichten in Höhe von rund
21.700 Euro jährlich
Verwaltung Anstieg des Erfüllungsaufwands der Länder durch
zwei zusätzliche Informationspflichten für die Insol-
venzgerichte
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Beden-
ken gegen das Regelungsvorhaben. Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
nachvollziehbar dargestellt. Die Kostenabschätzung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Statistischen
Bundesamt und basiert auf Daten aus der Bestandsmessung.
Der NKR empfiehlt, den Gesetzentwurf um eine Evaluierungsklausel zu ergänzen. Denn der Entw
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.995 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/407, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 182.306–198.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 708df953184703a2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP