Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/13471 · S. 34
Zu Artikel 5 (Folgeänderungen)
Zu Artikel 5 (Folgeänderungen) Zu Absatz 1 Die Änderungen in den Gebührentatbeständen ist eine Fol- geänderung der Einführung einer Genehmigung für die Er- richtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle in § 9b Absatz 1a AtG und der Möglichkeit von Teilgenehmigungen und Teilplanfest- stellungsbeschlüssen auch in den Verfahren nach § 9b AtG. Zu Absatz 2 Die Ergänzung der Anlage 3 zum UVPG um die beiden neuen Nummern 1.15 und 1.16 stellt klar, dass an diesen beiden Verfahrensschritten des Standortauswahlverfahrens (Festlegung der Standortregionen und der Standorte für die übertägige Erkundung nach § 13 Absatz 2 Standortaus- wahlG bzw. Festlegung der Standorte für die untertägige Er- kundung nach § 16 Absatz 2 StandortauswahlG eine Strate- gische Umweltprüfung durchzuführen ist. Die vom Gesetz- geber zu treffende Auswahl wird in die Gruppe der Pläne und Programme gemäß § 14b Absatz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit Anlage 3 Nummer 1 UVPG aufgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Vorgaben der SUP-Richtlinie erfüllt werden. Zu Absatz 3 Mit der Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung wird bestimmt, dass Endlagervorausleistungen für den not- wendigen Aufwand für die Durchführung des Standortaus- wahlverfahrens erhoben werden können. Zu Absatz 4 Die Ausbringung des Amtes der Präsidentin oder des Präsi- denten in B 8 trägt der besonderen politischen und fachli- chen Bedeutung des neuen Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung Rechnung.
BT-Drs. 17/13471 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/13471, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.477–174.991 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert e75b5e74f8e96851….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP