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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13469 · S. 3

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes)
Der neue Absatz 5 des § 35b stellt in seinem Satz 1 generell
klar, dass für die Einsicht in die Akten des Bundesverfas-
sungsgerichts, die beim Bundesarchiv oder durch das Bun-
desarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt werden, nach
Ablauf von 30 Jahren nach Abschluss des Verfahrens die
Regelungen des Bundesarchivgesetzes gelten.
Die Frist von 30 Jahren ist an § 5 des Bundesarchivgesetzes
angelehnt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift darf Ar-
chivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurücklie-
genden Zeit auf Antrag von jedermann genutzt werden, so-
fern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Dieser Zugang wird durch die neue Regelung im Bundes-
verfassungsgerichtsgesetz nunmehr explizit für die Akten
und sonstigen Dokumenten des Bundesverfassungsgerichts
eröffnet. Die Ansprüche aus § 5 des Bundesarchivgesetzes
bleiben daneben bestehen.
Eine Sonderregelung trifft Satz 2 für Entwürfe von Urteilen,
Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbe-
reitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen.
Insoweit wird eine Einsichtnahme erst nach Ablauf von
60 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens vorge-
sehen. Die Schutzfrist von 60 Jahren trägt dem hohen Rang
des Beratungsgeheimnisses innerhalb des Spruchkörpers
Rechnung. Sie lehnt sich zugleich an die Regelung in § 5
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1
und 2 des Bundesarchivgesetzes an. Nach diesen Vorschrif-
ten darf Archivgut, das § 30 der Abgabenordnung, § 35 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank oder § 9 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen sowie anderen Rechtsvorschriften des Bundes
über Geheimhaltung unterliegt, erst ab 60 Jahre nach Ent-
stehen genutzt werd

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.665 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/13469, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 5.543–9.208 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 146cb55bed73e22f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP