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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13469 · S. 3
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesverfassungs- gerichtsgesetzes) Der neue Absatz 5 des § 35b stellt in seinem Satz 1 generell klar, dass für die Einsicht in die Akten des Bundesverfas- sungsgerichts, die beim Bundesarchiv oder durch das Bun- desarchiv als Zwischenarchivgut aufbewahrt werden, nach Ablauf von 30 Jahren nach Abschluss des Verfahrens die Regelungen des Bundesarchivgesetzes gelten. Die Frist von 30 Jahren ist an § 5 des Bundesarchivgesetzes angelehnt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift darf Ar- chivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zurücklie- genden Zeit auf Antrag von jedermann genutzt werden, so- fern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dieser Zugang wird durch die neue Regelung im Bundes- verfassungsgerichtsgesetz nunmehr explizit für die Akten und sonstigen Dokumenten des Bundesverfassungsgerichts eröffnet. Die Ansprüche aus § 5 des Bundesarchivgesetzes bleiben daneben bestehen. Eine Sonderregelung trifft Satz 2 für Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, Arbeiten zu ihrer Vorbe- reitung und Dokumente, die Abstimmungen betreffen. Insoweit wird eine Einsichtnahme erst nach Ablauf von 60 Jahren nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens vorge- sehen. Die Schutzfrist von 60 Jahren trägt dem hohen Rang des Beratungsgeheimnisses innerhalb des Spruchkörpers Rechnung. Sie lehnt sich zugleich an die Regelung in § 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Bundesarchivgesetzes an. Nach diesen Vorschrif- ten darf Archivgut, das § 30 der Abgabenordnung, § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder § 9 des Gesetzes über das Kre- ditwesen sowie anderen Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegt, erst ab 60 Jahre nach Ent- stehen genutzt werd
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.665 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/13469, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 5.543–9.208 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 146cb55bed73e22f….
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