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Artikel 3 · BT-Drs. 17/13419 · S. 11

Zu Artikel 3 (Änderung des § 1908f Absatz 1

Zu Artikel 3 (Änderung des § 1908f Absatz 1
Nummer 2 BGB)
In der Praxis stellt es zum Teil ein Problem dar, dass der
ehrenamtliche Betreuer nach seiner Gewinnung sowie der
Bevollmächtigte nicht längerfristig beraten werden und eine
„Kundenbindung“ nicht gelingt. § 1908f Absatz 1 Num-
mer 2 BGB wird daher um eine Formulierung ergänzt, wo-
nach die gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer sowie Be-
vollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter-
stützt werden. Die Pflicht zur Unterstützung soll neben der
Pflicht zur Anleitung und Beratung bestehen. Mit der Er-
gänzung soll der Gedanke des Rückhalts für den ehrenamtli-
chen Betreuer im Verein stärker betont werden. Ziel ist es,
eine langfristige Einbindung der ehrenamtlichen Betreuer
und der Bevollmächtigten in das Netzwerk eines Betreu-
ungsvereins zu erreichen. Die Parallelität der Beratungsan-
gebote (Gericht, Behörde, Verein) hat sich in der Praxis
nicht als Nachteil erwiesen. Betreuer und Bevollmächtigte
haben die Wahl, auf welches Angebot sie zurückgreifen
möchten.

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Herkunft

BT-Drs. 17/13419, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.507–39.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 16667ddf55a55e95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP