Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 17/13419 · S. 11
Zu Artikel 3 (Änderung des § 1908f Absatz 1
Zu Artikel 3 (Änderung des § 1908f Absatz 1 Nummer 2 BGB) In der Praxis stellt es zum Teil ein Problem dar, dass der ehrenamtliche Betreuer nach seiner Gewinnung sowie der Bevollmächtigte nicht längerfristig beraten werden und eine „Kundenbindung“ nicht gelingt. § 1908f Absatz 1 Num- mer 2 BGB wird daher um eine Formulierung ergänzt, wo- nach die gewonnenen ehrenamtlichen Betreuer sowie Be- vollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter- stützt werden. Die Pflicht zur Unterstützung soll neben der Pflicht zur Anleitung und Beratung bestehen. Mit der Er- gänzung soll der Gedanke des Rückhalts für den ehrenamtli- chen Betreuer im Verein stärker betont werden. Ziel ist es, eine langfristige Einbindung der ehrenamtlichen Betreuer und der Bevollmächtigten in das Netzwerk eines Betreu- ungsvereins zu erreichen. Die Parallelität der Beratungsan- gebote (Gericht, Behörde, Verein) hat sich in der Praxis nicht als Nachteil erwiesen. Betreuer und Bevollmächtigte haben die Wahl, auf welches Angebot sie zurückgreifen möchten.
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Herkunft
BT-Drs. 17/13419, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.507–39.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.17) +D1D2D3 · Prüfwert 16667ddf55a55e95….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP