Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/13081 · S. 9
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Mit der Änderung wird klargestellt, dass die in § 78 Ab- satz 1 Satz 2 AMG geregelte Ermächtigung für das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Technologie, im Einverneh- men mit dem Bundesministerium für Gesundheit den Fest- zuschlag für Apotheken durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anzupassen, nicht für den Anteil des Festzuschlags, der zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes vorgesehen ist, gilt. Auf- grund der Betroffenheit der Länder bei der flächendecken- den Aufrechterhaltung des Apotheken-Notdienstes ist der Bundesrat bei einer zukünftigen Anpassung dieses Anteils zu beteiligen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/13081, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.203–38.898 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 67f3c8dfaed9dfa9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP