Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/13022 · S. 24
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 (§ 42) Zurzeit unterscheidet das Auslandsrentenrecht in der Alters- sicherung der Landwirte zwischen Deutschen beziehungs- weise Staatsangehörigen eines Landes, in dem das Euro- päische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit gilt, und allen anderen Staatsangehörigen. Mit den Änderungen wird erreicht, dass grundsätzlich einheitlich für alle Berech- tigten ab Inkrafttreten der geänderten Regelung eine Rente aus diesem Alterssicherungssystem zu 100 Prozent in das Ausland gezahlt wird. Zu Nummer 2 (§ 98) Aus europarechtlichen Gründen werden auch die Bestands- rentnerinnen und Bestandsrentner in die Neuregelungen ein- bezogen. § 98 Absatz 9 und 10 gewährleisten, dass eine nach den bisherigen Auslandsrentenregelungen gekürzte Rente vom Inkrafttreten der geänderten Regelungen an neu berechnet werden kann. Das ist auch für die Renten erfor- derlich, die bereits vor dem 1. Januar 1995 geleistet wurden. Dass bei der Neufeststellung neues Recht anzuwenden ist, ergibt sich bereits aus § 94 Absatz 1 Satz 1 ALG und wird für die Änderung des § 42 ALG lediglich klargestellt. Zu Nummer 3 (§ 123) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 42 Absatz 5.
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BT-Drs. 17/13022, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.589–87.849 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 39b5f82373675855….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP