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Artikel 4 · BT-Drs. 17/13022 · S. 24

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1 (§ 42)
Zurzeit unterscheidet das Auslandsrentenrecht in der Alters-
sicherung der Landwirte zwischen Deutschen beziehungs-
weise Staatsangehörigen eines Landes, in dem das Euro-
päische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit gilt,
und allen anderen Staatsangehörigen. Mit den Änderungen
wird erreicht, dass grundsätzlich einheitlich für alle Berech-
tigten ab Inkrafttreten der geänderten Regelung eine Rente
aus diesem Alterssicherungssystem zu 100 Prozent in das
Ausland gezahlt wird.
Zu Nummer 2 (§ 98)
Aus europarechtlichen Gründen werden auch die Bestands-
rentnerinnen und Bestandsrentner in die Neuregelungen ein-
bezogen. § 98 Absatz 9 und 10 gewährleisten, dass eine
nach den bisherigen Auslandsrentenregelungen gekürzte
Rente vom Inkrafttreten der geänderten Regelungen an neu
berechnet werden kann. Das ist auch für die Renten erfor-
derlich, die bereits vor dem 1. Januar 1995 geleistet wurden.
Dass bei der Neufeststellung neues Recht anzuwenden ist,
ergibt sich bereits aus § 94 Absatz 1 Satz 1 ALG und wird
für die Änderung des § 42 ALG lediglich klargestellt.
Zu Nummer 3 (§ 123)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von
§ 42 Absatz 5.

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BT-Drs. 17/13022, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.589–87.849 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 39b5f82373675855….

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