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Artikel 2 · BT-Drs. 17/12856 · S. 10

Zu Artikel 2 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes)
Durch die Ergänzung von § 8 des Fahrpersonalgesetzes mit-
tels Aufnahme eines neuen Absatzes 4 wird bei Verstößen
gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR) die Möglichkeit geschaffen, dass derartige Zuwi-
derhandlungen in Deutschland auch dann geahndet werden
können, wenn der Verstoß im Ausland begangen wurde. Der
neue § 8 Absatz 4 durchbricht damit den Grundsatz der Ter-
ritorialität.
Artikel 12 Absatz 6 des AETR verpflichtet die Vertragspar-
teien, ihre Behörden zu ermächtigen, bei in ihrem Hoheits-
gebiet festgestellten Verstößen gegen das AETR Sanktionen
zu verhängen und zwar selbst dann, wenn die Verstöße im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder einem
Drittstaat begangen wurden. Deutschland hat das AETR
vollumfänglich ratifiziert. Aufgrund völkerrechtlicher Bin-
dung ist eine Ahndungsmöglichkeit für Auslandstaten zu
schaffen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12856
Für das Unionsrecht besteht mit § 8a Absatz 5 des Fahrper-
sonalgesetzes bereits eine entsprechende Regelung.

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BT-Drs. 17/12856, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.867–31.025 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 1f7e8c53ec0ad9d3….

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