Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/12856 · S. 10
Zu Artikel 2 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Fahrpersonalgesetzes) Durch die Ergänzung von § 8 des Fahrpersonalgesetzes mit- tels Aufnahme eines neuen Absatzes 4 wird bei Verstößen gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) die Möglichkeit geschaffen, dass derartige Zuwi- derhandlungen in Deutschland auch dann geahndet werden können, wenn der Verstoß im Ausland begangen wurde. Der neue § 8 Absatz 4 durchbricht damit den Grundsatz der Ter- ritorialität. Artikel 12 Absatz 6 des AETR verpflichtet die Vertragspar- teien, ihre Behörden zu ermächtigen, bei in ihrem Hoheits- gebiet festgestellten Verstößen gegen das AETR Sanktionen zu verhängen und zwar selbst dann, wenn die Verstöße im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder einem Drittstaat begangen wurden. Deutschland hat das AETR vollumfänglich ratifiziert. Aufgrund völkerrechtlicher Bin- dung ist eine Ahndungsmöglichkeit für Auslandstaten zu schaffen. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12856 Für das Unionsrecht besteht mit § 8a Absatz 5 des Fahrper- sonalgesetzes bereits eine entsprechende Regelung.
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BT-Drs. 17/12856, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.867–31.025 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 1f7e8c53ec0ad9d3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP