Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/12769 · S. 10
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9 Mit den Änderungen werden die Vorschriften des Arbeitsge- nehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien mit dem Auslaufen der Übergangs- regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben. Nach den Beitrittsverträgen mit diesen Staaten laufen die Übergangsregelungen Ende 2013 aus. Ab dem 1. Januar 2014 gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit für bulgarische und rumänische Staatsangehörige uneingeschränkt. Das Arbeits- genehmigungsrecht-EU findet dann nur noch auf die Staats- angehörigen der Republik Kroatien Anwendung.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12769, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.571–28.132 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert 4faa76a9540f34f8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP