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Artikel 9 · BT-Drs. 17/12769 · S. 10

Zu Artikel 9

Zu Artikel 9
Mit den Änderungen werden die Vorschriften des Arbeitsge-
nehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von
Bulgarien und Rumänien mit dem Auslaufen der Übergangs-
regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben.
Nach den Beitrittsverträgen mit diesen Staaten laufen die
Übergangsregelungen Ende 2013 aus. Ab dem 1. Januar
2014 gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit für bulgarische und
rumänische Staatsangehörige uneingeschränkt. Das Arbeits-
genehmigungsrecht-EU findet dann nur noch auf die Staats-
angehörigen der Republik Kroatien Anwendung.

BT-Drs. 17/12769 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/12769, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.571–28.132 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert 4faa76a9540f34f8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP