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Artikel 4 · BT-Drs. 17/12769 · S. 9

Zu Artikel 4

Zu Artikel 4
Die Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206
der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nennt die
Anwaltsberufe in den Mitgliedstaaten der Welthandelsorgani-
sation, die sich in Deutschland gemäß § 206 Absatz 1 Satz 1
BRAO niederlassen dürfen, um ihren Beruf in Deutschland
auszuüben. Da allen Rechtsanwälten aus Kroatien („Odvjet-
nik“) künftig die weitergehenden Befugnisse und Rechte
nach dem EuRAG zustehen werden (siehe Änderung der
Anlage 1 zu § 1 EuRAG, Artikel 3 Nummer 2 des Entwurfs),
können die kroatischen Anwälte aus dem Anwendungs-
bereich von § 206 Absatz 1 BRAO ausgenommen werden.
Kroatien kann daher in der Anlage 1 gestrichen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12769, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 23.140–23.814 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.16) +D1D2D3 · Prüfwert 4faa76a9540f34f8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP