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Artikel 4 · BT-Drs. 17/12637 · S. 79

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Rege-

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Rege-
lung der Wohnungsvermittlung)
Die vorgeschlagene Neufassung erstreckt die Ausnahme des
§ 2 Absatz 3 Satz 2 auf nach landesrechtlichen Vorschriften
geförderte Wohnungen. Dadurch wird dem Umstand Rech-
nung getragen, dass Wohnungen nach dem Übergang der
Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförde-
rung auf die Länder mit dem Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034)
auch nach landesrechtlichen Vorschriften aus öffentlichen
Haushalten gefördert werden. Durch die Erweiterung des
§ 2 Absatz 3 wird klargestellt, dass einem Wohnungsver-
mittler auch gegen den Mieter einer durch Landesrecht aus
öffentlichen Haushalten geförderten Wohnung kein An-
spruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars zusteht. Der
Mieter einer nach Landesrecht geförderten Wohnung ist
nicht weniger schutzbedürftig als der Mieter einer nach dem
Wohnraumförderungsgesetz des Bundes geförderten Woh-
nung.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 400.327–401.295 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP