Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/12637 · S. 79
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Rege-
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Rege- lung der Wohnungsvermittlung) Die vorgeschlagene Neufassung erstreckt die Ausnahme des § 2 Absatz 3 Satz 2 auf nach landesrechtlichen Vorschriften geförderte Wohnungen. Dadurch wird dem Umstand Rech- nung getragen, dass Wohnungen nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die soziale Wohnraumförde- rung auf die Länder mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) auch nach landesrechtlichen Vorschriften aus öffentlichen Haushalten gefördert werden. Durch die Erweiterung des § 2 Absatz 3 wird klargestellt, dass einem Wohnungsver- mittler auch gegen den Mieter einer durch Landesrecht aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnung kein An- spruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars zusteht. Der Mieter einer nach Landesrecht geförderten Wohnung ist nicht weniger schutzbedürftig als der Mieter einer nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundes geförderten Woh- nung.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12637, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 400.327–401.295 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert eff4e4e631a0e0a4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP