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Artikel 6 · BT-Drs. 17/12634 · S. 37
Zu Artikel 6 (Änderung der Finanzgerichtsordnung –
Zu Artikel 6 (Änderung der Finanzgerichtsordnung – FGO) Die Änderung von § 52a ist nach Zielsetzung und Rege- lungsinhalt weitgehend deckungsgleich mit der Neufassung Drucksache 17/12634 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode von § 130a ZPO, auf dessen Begründung daher Bezug genommen wird. Die Änderung erweitert und vereinfacht für den Finanzgerichtsprozess den elektronischen Zugang zu den Gerichten. Die Vorschrift soll der Sache nach alle Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Gutachten, Aussagen und Erklä- rungen Dritter erfassen. Hierunter fallen – wie im geltenden Recht – die bestimmenden Schriftsätze, das heißt die Schrift- sätze, die nicht nur einen späteren Vortrag ankündigen, sondern Erklärungen enthalten, die mit Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlungen wirksam werden. Abwei- chend vom geltenden Recht sollen einheitliche Formanfor- derungen wie in der ZPO aber auch für sonstige vorbereiten- de Schriftsätze gelten. § 52a Absatz 5 Satz 3 stellt darüber hinaus klar, dass bei elektronischer Kommunikation keine Abschriften für die Verfahrensbeteiligten beizufügen sind. Die Änderung von § 52b zeichnet die Neufassung von § 298 ZPO und § 298a Absatz 2 ZPO mit den Regelungen zum bin- nenjustiziellen Medientransfer nach. Die Einfügung eines § 52c übernimmt die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO und erweitert sie um die vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Absatz 4 Nummer 2 bedienen können. Die Streichungen in § 65 Absatz 1 Satz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 entsprechen der Änderung von § 131 ZPO und soll vermeiden, dass bei einer Übertragung Urschriften vernich- tet werden. Die Änderungen der §§ 317, 329 ZPO durch Artikel 1 Num-
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.951 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12634, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 186.086–188.037 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 76222228105b3f5f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP