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Artikel 10 · BT-Drs. 17/12479 · S. 18

Zu Artikel 10 (Änderung des Postpersonalrechtsge-

Zu Artikel 10 (Änderung des Postpersonalrechtsge-
setzes)
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zur Finanzierung
der Altersgeldansprüche von Beamtinnen und Beamten, die
zuletzt bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt wa-
ren.
Während die Kosten einer Nachversicherung in der gesetzli-
chen Rentenversicherung von den Postnachfolgeunterneh-
men zu tragen sind, erfolgen die Altersgeldzahlungen durch
die Postbeamtenversorgungskasse und damit ganz überwie-
gend aus dem Bundeshaushalt (Bundeszuschuss Postbeam-
tenversorgungskasse). Anstatt an den Träger der gesetzli-
chen Rentenversicherung erfolgt daher künftig eine Zahlung
in Höhe der fiktiven Nachversicherungsbeiträge an die Post-
beamtenversorgungskasse; diese übernimmt nachfolgend
die Auszahlung des Altersgelds.
Die Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse ist auch
dann zu leisten, wenn Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis
beim Postnachfolgeunternehmen oder in deren Vorstand
wechseln. § 18 findet daneben keine Anwendung.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.627–82.624 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP