Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 17/12479 · S. 18
Zu Artikel 10 (Änderung des Postpersonalrechtsge-
Zu Artikel 10 (Änderung des Postpersonalrechtsge- setzes) Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zur Finanzierung der Altersgeldansprüche von Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt wa- ren. Während die Kosten einer Nachversicherung in der gesetzli- chen Rentenversicherung von den Postnachfolgeunterneh- men zu tragen sind, erfolgen die Altersgeldzahlungen durch die Postbeamtenversorgungskasse und damit ganz überwie- gend aus dem Bundeshaushalt (Bundeszuschuss Postbeam- tenversorgungskasse). Anstatt an den Träger der gesetzli- chen Rentenversicherung erfolgt daher künftig eine Zahlung in Höhe der fiktiven Nachversicherungsbeiträge an die Post- beamtenversorgungskasse; diese übernimmt nachfolgend die Auszahlung des Altersgelds. Die Zahlung an die Postbeamtenversorgungskasse ist auch dann zu leisten, wenn Beschäftigte in ein Arbeitsverhältnis beim Postnachfolgeunternehmen oder in deren Vorstand wechseln. § 18 findet daneben keine Anwendung.
BT-Drs. 17/12479 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/12479, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.627–82.624 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 471e6ae0f10ff442….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP