Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/12455 · S. 74
Zu Artikel 5 (Änderung des THW-Gesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des THW-Gesetzes) Zu Nummer 1 (Überschrift) Die Überschrift des THW-Gesetzes wird um eine amtliche Abkürzung ergänzt. Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a (Absatz 7) Mit der Änderung wird erreicht, dass bei der Anwendung des § 56 BBesG auf Auslandstätigkeiten des Technischen Hilfs- werks der Einsatzbegriff des THW-Gesetzes heranzuziehen ist und dementsprechend ein Auslandsverwendungszuschlag gewährt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Gewährung vorliegen. Zu Buchstabe b (Absatz 9) Mit der Vorschrift erfolgt wegen der Besonderheiten des Technischen Hilfswerks eine Gleichstellung von Erkundun- gen mit Einsätzen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12455, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 205.779–206.432 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert e7cdde11b29177fc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP