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Artikel 5 · BT-Drs. 17/12455 · S. 74

Zu Artikel 5 (Änderung des THW-Gesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des THW-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (Überschrift)
Die Überschrift des THW-Gesetzes wird um eine amtliche
Abkürzung ergänzt.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 7)
Mit der Änderung wird erreicht, dass bei der Anwendung des
§ 56 BBesG auf Auslandstätigkeiten des Technischen Hilfs-
werks der Einsatzbegriff des THW-Gesetzes heranzuziehen
ist und dementsprechend ein Auslandsverwendungszuschlag
gewährt werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen
der Gewährung vorliegen.
Zu Buchstabe b (Absatz 9)
Mit der Vorschrift erfolgt wegen der Besonderheiten des
Technischen Hilfswerks eine Gleichstellung von Erkundun-
gen mit Einsätzen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12455, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 205.779–206.432 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert e7cdde11b29177fc….

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