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Artikel 12 · BT-Drs. 17/12375 · S. 49
Zu Artikel 12 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)
Zu Artikel 12 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 § 31b Absatz 3 Satz 3 – neu – Die Regelung dient der Neutralisierung des steuerlichen Ge- winns im Zusammenhang mit der Überwachung und Siche- rung des Luftverkehrs durch die beauftragte Flugsiche- rungsorganisation im Sinne von § 31b Absatz 1 des Luftver- kehrsgesetzes (LuftVG). Dadurch wird sichergestellt, dass die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs (§ 27c LuftVG) zur Steuerneutralität führen kann. Die Regelung trägt den Vorgaben des europäischen Rechts zur Berechnung und Erhebung von Flugsicherungsgebühren nach der Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 (ABl. EU Nr. L 333 S. 6), der Ver- ordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. De- zember 2006 (ABl. EU Nr. L 341 S. 3) sowie der Verord- nung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 96 S. 10) Rechnung und vermeidet Bilanzeffekte, die bei der Anwen- dung des deutschen Bilanzsteuerrechts entstehen können. Die Berechnung und Erhebung von Flugsicherungsgebüh- ren erfolgt auf Basis der Rechnungslegung nach IFRS, wel- che zu Unterschieden bei Ansatz und Bewertung von einzel- nen Bilanzposten gegenüber dem deutschen Handels- und Steuerrecht führt. Der außerbilanziell gewinnmindernd oder gewinnerhöhend berücksichtigte Unterschiedsbetrag führt zu einem Ausgleich zwischen den tatsächlichen Gebühren- einnahmen und den kalkulierten Gebühren. Soweit sich die Flugsicherungsorganisation außerhalb des Gebührenabrechnungsverfahrens nach marktwirtschaftli- chen Grundsätzen am allgemeinen Rechtsverkehr beteiligt, gelten dagegen die allgemeinen handels- und bilanzsteuer- rechtlichen Bestimmungen. Zu Nummer 2 § 73 Absatz 2a
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.058 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12375, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 228.971–231.029 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert c2c06bb490487abb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP