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Artikel 4 · BT-Drs. 17/12057 · S. 12

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Mit dem Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403) hat der Gesetzgeber den Ausbau eines qua-
litativ hochwertigen Betreuungsangebots für Kinder unter
drei Jahren geregelt. Hierzu gehört insbesondere ein Ausbau
der Kindertagespflege durch zusätzliche Betreuungsplätze in
Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei be-
stand Einigkeit, dass in der Ausbauphase die Sonderregelun-
gen weiter gelten, die sich an dem zum 31. Dezember 2008
außer Kraft gesetzten Erlass des Bundesministeriums der
Finanzen vom 7. Februar 1990 zur einkommensteuerrecht-
lichen Behandlung des aus öffentlichen Kassen gezahlten
Pflegegeldes und Erziehungsbeitrags für Kinder in Familien-
pflege orientieren. Dementsprechend sind im Kinderförde-
rungsgesetz in den §§ 10 Absatz 1 Satz 3 und 240 Absatz 4
Satz 5 SGB V beitragsrechtliche Erleichterungen für Tages-
pflegepersonen in der Ausbauphase geschaffen worden. Da-
nach wird die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwe-
senden, fremden Kindern pauschalierend nicht als hauptbe-
ruflich ausgeübte selbständige Tätigkeit angesehen. Des
Weiteren wurde im Kinderförderungsgesetz sichergestellt,
dass für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder be-
treuen, eine (beitragsfreie) Familienversicherung möglich
ist, wenn ein steuerlicher Gewinn von ein Siebentel der
monatlichen Bezugsgröße (375 Euro im Jahr 2012) nicht
überschritten wird.
Der Gesetzgeber ging im Kinderförderungsgesetz davon
aus, dass die Ausbauphase der Kindertagesbetreuung bis
zum 31. Juli 2013 abgeschlossen ist. Daher wurden im Kin-
derförderungsgesetz die dargestellten Bestimmungen als
Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Bund und Länder haben sich Ende Juni 2012 darauf ver-
ständigt,

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.995 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12057, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 46.429–49.424 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 9fde1d8ba8c1162e….

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